6.3.3. Betreffend Grösse des für den Beschwerdeführer vom SAHB vorgesehenen Schlafzimmers ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss Bericht des Kantonsspitals G. vom 9. Dezember 2022 eine operative Hüftrekonstruktion bevorstehe. Dr. med. K., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, machte diesbezüglich darauf aufmerksam, dass aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers, der Benötigung eines Pflegebettes, eines Patientenhebers und Zusatzstellflächen für den Rollstuhl sowie zusätzliche Massnahmen genügend Platz in einem Zimmer notwendig sei. Sie erachtete ein 10 m2 grosses Zimmer als zu klein für alle notwendigen Gegenstände (VB 643).