Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Pflege sowie Anpassung des Gäste-WCs fand damit nicht statt, zumal Pflege nicht nur das Duschen und das Wechseln der Windeln beinhaltet und das vorgesehene Schlafzimmer nur über 10 m2 verfügt, wobei der Duschstuhl in der Illustration der SAHB nicht berücksichtigt wurde (VB 576 S. 33). Ob die Körperpflege im Schlafzimmer durchführbar ist, ist im Übrigen nicht vom Rechtsdienst, sondern aus medizinischer Sicht zu beurteilen.