) legte sie dem Rechtsdienst zur Stellungnahme vor (VB 618). In der Stellungnahme vom 29. November 2022 äusserte sich dieser einerseits zu den Platzverhältnissen und legte dar, dass diese – obwohl sie beengt erschienen – dem Beschwerdeführer zumutbar seien und der grundrechtlich geschützte persönliche Kontakt zu den Angehörigen mit einer geeigneten Nutzung des Erdgeschosses erreicht werden könne. Die Übernachtung des Beschwerdeführers auf einem anderen Stockwerk als die Eltern sei ebenfalls zumutbar. Des Weiteren nahm der Rechtsdienst Stellung zu allfälligen Rückbaukosten und zu allfälligen Kosten infolge Teuerung (VB 638).