5.4. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 3. Mai 2022 (VB 576) die Zusprache eines Kostenbeitrages an einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 96'401.20 in Aussicht, da die Variante der Erschliessung des Hauseingangs über eine Hebebühne sowie die Anpassung des Gäste-WCs im Erdgeschoss und Umnutzung des Büros im Erdgeschoss als neues Zimmer des Beschwerdeführers die günstigere Variante darstelle, welche einfach und zweckmässig sei (VB 592). Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 (VB 616 S. 1 ff.)