5.3. Mit Stellungnahme vom 19. November 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erstmals zum Vorschlag, das Zimmer im EG umzunutzen, und brachte diverse Argumente vor, die dagegen sprächen. Unter anderem brachte er vor, die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einem anderen Stockwerk als seine Eltern sei nicht zumutbar (VB 521). RAD-Ärztin Dr. med. E., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, kam in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2021 zum Schluss, aus neuropädiatrischer -8-