In einer neben der Hauseingangstreppe gegrabenen Nische könne eine Hebebühne installiert werden, womit der Beschwerdeführer auf das Hauseingangsniveau im EG gefahren werden könne. Die Treppe vom EG ins OG könne grundsätzlich von einem Lift erschlossen werde, wobei jedoch in die Gebäudehülle eingegriffen werden müsse, um die erforderlichen Masse zu erhalten. Alternativ bestünde die Möglichkeit, anstelle des Büros im EG ein Schlafzimmer für den Beschwerdeführer einzurichten. Die erforderlichen Hilfsmittel wie Pflegebett, Patientenheber und Rollstuhl hätten darin Platz.