Aus der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 6. Juli 2018 geht hervor, dass das Einfamilienhaus, welches die Familie des Beschwerdeführers bewohne, an starker Hanglage gebaut sei, wobei der relevante Zugang zum Wohnbereich durch die Garage über eine Innentreppe ins Erdgeschoss erfolge. Im UG befänden sich zudem die Waschküche, Haustechnik und übliche Kellerräumlichkeiten, im EG das Wohnzimmer mit Zugang zum Sitzplatz, die Küche, das Büro und ein Gäste-WC und im OG das Schlafzimmer des Beschwerdeführers, eine Nasszelle mit Badewanne, Duschkabine, Toilette und Lavabo sowie ein weiteres Zimmer.