tenübernahme für den Liftanbau in der Höhe von Fr. 166'773.75 mit Hinweis auf die neuen Offerten (VB 480). Am 4. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer aufgrund der Offerte eines anderen Geologen Antrag auf Kostengutsprache neu in der Höhe von Fr. 168'109.15 (VB 490). Mit Verfügung vom 30. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 96'401.20 an einen Vertikallift zu, da es eine günstigere Variante, welche einfach und zweckmässig sei, gebe (VB 639).