4. Mit Mitteilung vom 13. September 2018 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 83'946.90 für die leihweise Abgabe einer vertikalen Liftanlage inkl. Montage und bauliche Nebenkosten gemäss der Offerte der C. AG (VB 203). Am 25. Juni 2019 erteilte sie zudem Kostengutsprache für Mehrkosten in der Höhe von Fr. 4'349.15 (VB 251). Da das Bauvorhaben der C. AG aus diversen Gründen nicht umgesetzt werden konnte, wurden neue Offerten eingeholt (VB 474). Am 2. August 2021 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Kos- -6-