Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 12. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob ein günstigeres oder ein teureres Hilfsmittel ausgewählt wird, wobei in letzterem Fall lediglich diejenigen Leistungen erbracht werden können, welche für das in der Hilfsmittelliste angeführte Hilfsmittel vergütet würden (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 107 E. 3.2.1 S. 110 f. mit Hinweisen; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 481 ff., MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 32 zu Art. 21-21quater).