3.3. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrats steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Diese Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird damit neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 12. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).