Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Hilfsmittelversorgung mit Verfügung vom 30. November 2022 zu Recht (lediglich) einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 96'401.20 statt der beantragten Fr. 168'109.15 an einen Vertikallift zugesprochen hat (VB 639). -4- 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Angesichts der am 30. November 2022 ergangenen Verfügung ist die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend.