Die zweite Variante sei zwar aus bautechnischer Sicht theoretisch realisierbar, würde aber insgesamt mehr Kosten generieren als der von ihm beantragte Vertikallift (Beschwerde S. 13). Aufgrund der Austauschbefugnis habe er Anspruch auf die Vergütung der vollen Kosten für den Bau des von ihm beantragten Vertikalliftes (Beschwerde S. 16).