Kostenbeitrag in dieser Höhe an einen Vertikallift zusprach (VB 639). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene erste Variante könne weder aus bautechnischer noch aus pflegerischer Sicht eine angemessene Betreuung des Beschwerdeführers sicherstellen und der grundrechtlich geschützte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers sei dadurch nicht gewährleistet. Die zweite Variante sei zwar aus bautechnischer Sicht theoretisch realisierbar, würde aber insgesamt mehr Kosten generieren als der von ihm beantragte Vertikallift (Beschwerde S. 13).