1. Während der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 2. August 2021 bzw. 4. Oktober 2021 um Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 168'109.15 für den Bau eines Vertikalliftes ersuchte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 480, 490), erachtete die Beschwerdegegnerin einerseits die Erschliessung des Hauseingangs über eine Hebebühne mit weiteren baulichen Massnahmen im Erdgeschoss und andererseits die Erschliessung des Hauseingangs über eine Hebebühne sowie des Obergeschosses über einen Plattformtreppenlift als kostengünstigere Varianten. Die Kosten für die erste Variante würden voraussichtlich Fr. 96'401.20 betragen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2022 einen