"1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2022 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Hilfsmittelversorgung Kostengutsprache für den Einbau eines Vertikallifts in Höhe von CHF 168'109.15 (unter Vorbehalt der Teuerung seit September 2021) zuzusprechen. -3- 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Mehrwertsteuer] ) zulasten der Beschwerdegegnerin."