Den Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 legte sie dem internen Rechtsdienst zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 29. November 2022 verfügte sie am 30. November 2022 in Bestätigung ihres Vorbescheides die Übernahme des Kostenbeitrages in der Höhe von Fr. 96'401.20. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: