Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge diverse Abklärungen durch und holte eine fachtechnische Beurteilung der SAHB sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 stellte sie einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 96'401.20 an einen Vertikallift in Aussicht, da die fachtechnische Beurteilung der SAHB ergeben habe, dass kostengünstigere Varianten zur Verfügung stünden, welche einfach und zweckmässig seien. Den Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 legte sie dem internen Rechtsdienst zur Beurteilung vor.