Am 2. August 2021 respektive 4. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund der Offerte einer anderen Firma um Kostengutsprache neu in der Höhe von Fr. 166'773.75 bzw. 168'109.15, da er aufgrund fehlender Isolation des vorgesehenen Liftanbaus keine Baubewilligung erhalten habe und weil die bisherigen Kostengutsprachen unvollständig seien. Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge diverse Abklärungen durch und holte eine fachtechnische Beurteilung der SAHB sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein.