Am 6. April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Erhöhung der Kostengutsprache, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der SAHB eine Stellungnahme einholte. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 25. Juni 2019 Kostengutsprache für Mehrkosten in der Höhe von Fr. 4'349.15. Am 2. August 2021 respektive 4. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund der Offerte einer anderen Firma um Kostengutsprache neu in der Höhe von Fr. 166'773.75 bzw. 168'109.15, da er aufgrund fehlender Isolation des vorgesehenen Liftanbaus keine Baubewilligung erhalten habe und weil die bisherigen Kostengutsprachen unvollständig seien.