Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.20 / jl / sc Art. 82 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ gesetzlich vertreten durch B._____ führer vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 30. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der am 22. Februar 2014 geborene Beschwerdeführer leidet an diversen Geburtsgebrechen (Ziff. 381, 387, 390 und 427 GgV-Anhang) und bezieht deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) wie Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung schweren Grades für Minderjährige mit Intensivpflegezuschlag und medizinische Massnahmen. Am 3. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für einen Aussenlift. Nach Einholung einer fachtechnischen Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. September 2018 Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 83'946.90 für die leihweise Ab- gabe einer vertikalen Liftanlage inkl. Montage und baulichen Nebenkosten gemäss der Offerte der C. AG. Am 6. April 2019 ersuchte der Beschwerde- führer die Beschwerdegegnerin um Erhöhung der Kostengutsprache, wes- halb die Beschwerdegegnerin bei der SAHB eine Stellungnahme einholte. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 25. Juni 2019 Kostengutsprache für Mehrkosten in der Höhe von Fr. 4'349.15. Am 2. August 2021 respektive 4. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund der Offerte einer anderen Firma um Kostengutsprache neu in der Höhe von Fr. 166'773.75 bzw. 168'109.15, da er aufgrund fehlender Isolation des vorgesehenen Lift- anbaus keine Baubewilligung erhalten habe und weil die bisherigen Kos- tengutsprachen unvollständig seien. Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge diverse Abklärungen durch und holte eine fachtechnische Beurtei- lung der SAHB sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 stellte sie einen Kostenbei- trag in der Höhe von Fr. 96'401.20 an einen Vertikallift in Aussicht, da die fachtechnische Beurteilung der SAHB ergeben habe, dass kostengünsti- gere Varianten zur Verfügung stünden, welche einfach und zweckmässig seien. Den Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 legte sie dem internen Rechtsdienst zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Stel- lungnahme vom 29. November 2022 verfügte sie am 30. November 2022 in Bestätigung ihres Vorbescheides die Übernahme des Kostenbeitrages in der Höhe von Fr. 96'401.20. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2022 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Hilfsmittelver- sorgung Kostengutsprache für den Einbau eines Vertikallifts in Höhe von CHF 168'109.15 (unter Vorbehalt der Teuerung seit September 2021) zuzusprechen. -3- 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Mehrwertsteuer] ) zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Während der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 2. August 2021 bzw. 4. Oktober 2021 um Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 168'109.15 für den Bau eines Vertikalliftes ersuchte (Vernehmlassungs- beilage [VB] 480, 490), erachtete die Beschwerdegegnerin einerseits die Erschliessung des Hauseingangs über eine Hebebühne mit weiteren bau- lichen Massnahmen im Erdgeschoss und andererseits die Erschliessung des Hauseingangs über eine Hebebühne sowie des Obergeschosses über einen Plattformtreppenlift als kostengünstigere Varianten. Die Kosten für die erste Variante würden voraussichtlich Fr. 96'401.20 betragen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2022 einen Kostenbeitrag in dieser Höhe an einen Vertikallift zusprach (VB 639). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene erste Vari- ante könne weder aus bautechnischer noch aus pflegerischer Sicht eine angemessene Betreuung des Beschwerdeführers sicherstellen und der grundrechtlich geschützte persönliche Kontakt des Beschwerdeführers sei dadurch nicht gewährleistet. Die zweite Variante sei zwar aus bautechni- scher Sicht theoretisch realisierbar, würde aber insgesamt mehr Kosten generieren als der von ihm beantragte Vertikallift (Beschwerde S. 13). Auf- grund der Austauschbefugnis habe er Anspruch auf die Vergütung der vol- len Kosten für den Bau des von ihm beantragten Vertikalliftes (Beschwerde S. 16). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Hilfsmittelversorgung mit Verfügung vom 30. November 2022 zu Recht (lediglich) einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 96'401.20 statt der beantragten Fr. 168'109.15 an einen Vertikallift zugesprochen hat (VB 639). -4- 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Angesichts der am 30. November 2022 ergan- genen Verfügung ist die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massge- bend. 3. 3.1. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat (im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste) ohne Rücksicht auf die Erwerbs- fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 3.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittel- liste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dele- giert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang auf- geführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Nach Art. 2 HVI besteht im Rah- men dieser Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe- gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge notwendig sind (Abs. 1). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfs- mittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Aus- führung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschlies- send, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang besteht Anspruch auf Hebebühnen, Trep- penlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hin- dernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbe- reich, bei Versicherten, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise. Die IV finanziert die im Einzelfall zweckmässige und wirtschaftliche Lösung. -5- 3.3. Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrats steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Art. 21bis Abs. 1 IVG). Diese Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird damit ne- ben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b S. 123 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2012 vom 12. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob ein günstigeres oder ein teureres Hilfsmittel ausgewählt wird, wobei in letzterem Fall lediglich diejenigen Leis- tungen erbracht werden können, welche für das in der Hilfsmittelliste ange- führte Hilfsmittel vergütet würden (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 107 E. 3.2.1 S. 110 f. mit Hinweisen; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 481 ff., MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 32 zu Art. 21-21quater). 3.4. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheit- lich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Er- reichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs- zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mit- teleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht not- wendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21quater IVG). 4. Mit Mitteilung vom 13. September 2018 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 83'946.90 für die leihweise Abgabe einer vertikalen Liftanlage inkl. Montage und bau- liche Nebenkosten gemäss der Offerte der C. AG (VB 203). Am 25. Juni 2019 erteilte sie zudem Kostengutsprache für Mehrkosten in der Höhe von Fr. 4'349.15 (VB 251). Da das Bauvorhaben der C. AG aus diversen Grün- den nicht umgesetzt werden konnte, wurden neue Offerten eingeholt (VB 474). Am 2. August 2021 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Kos- -6- tenübernahme für den Liftanbau in der Höhe von Fr. 166'773.75 mit Hin- weis auf die neuen Offerten (VB 480). Am 4. Oktober 2021 stellte der Be- schwerdeführer aufgrund der Offerte eines anderen Geologen Antrag auf Kostengutsprache neu in der Höhe von Fr. 168'109.15 (VB 490). Mit Ver- fügung vom 30. November 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 96'401.20 an ei- nen Vertikallift zu, da es eine günstigere Variante, welche einfach und zweckmässig sei, gebe (VB 639). Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. November 2022 eine Neubeurteilung infolge Unvollständigkeit der Kostengutsprachen vom 13. September 2018 und 25. Juni 2019 unter dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vornahm, macht der Be- schwerdeführer geltend, es liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vor (Beschwerde S. 5). Da die Rechtmässigkeit des Zurückkommens auf die Kostengutsprachen vom 13. September 2018 und 25. Juni 2019 – zu Recht – nicht bestritten wird, kann offen bleiben, welcher Rückkommensti- tel (Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, materielle Revision ge- mäss Art. 17 ATSG oder prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG) anwendbar ist. Die Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit zu Recht. 5. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 5.1. Am 3. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer Kostengutsprache für einen Aussenlift zum Transfer, da er sich nicht selbstständig fortbewegen könne und er zu schwer werde, um eigenhändig über die Stockwerke be- fördert zu werden. Dem Antrag legte er eine Offerte der C. AG und eine der D. AG bei (VB 164). Aus der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 6. Juli 2018 geht hervor, dass das Einfamilienhaus, welches die Familie des Beschwerdeführers bewohne, an starker Hanglage gebaut sei, wobei der relevante Zugang zum Wohnbereich durch die Garage über eine In- nentreppe ins Erdgeschoss erfolge. Im UG befänden sich zudem die Waschküche, Haustechnik und übliche Kellerräumlichkeiten, im EG das Wohnzimmer mit Zugang zum Sitzplatz, die Küche, das Büro und ein Gäste-WC und im OG das Schlafzimmer des Beschwerdeführers, eine Nasszelle mit Badewanne, Duschkabine, Toilette und Lavabo sowie ein weiteres Zimmer. Bis anhin seien der Beschwerdeführer und sämtliche Hilfsmittel über die Treppen getragen worden, was insbesondere aufgrund des Wachstums des Beschwerdeführers zunehmend unzumutbar werde. Die Treppen seien steil und schmal und es sei wenig Platz vorhanden, wes- halb die Erschliessung mit einer Plattformtreppenliftanlage oder mit einer Hängeliftanlage nicht möglich sei. Aus technischer Sicht könne nur eine -7- Vertikalliftanlage montiert werden, weswegen die SAHB die Finanzierung vorschlage, wobei die C. AG die kostengünstigere Offerte stelle (VB 178). 5.2. Da die Umsetzung des Bauvorhabens gemäss Offerte der C. AG aufgrund fehlender Baubewilligung sowie weiterer Schwierigkeiten nicht möglich war, reichte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 2. August 2021 diverse neue Offerten für den Bau eines Vertikallifts ein. Der beigelegte Bericht der Procap Schweiz vom 13. Juli 2021 machte zudem auf diverse Schwierig- keiten, welche beim Bau beachtet werden müssten und welche die höheren Kosten gemäss den neuen Offerten erklärten, aufmerksam (VB 480). Dem ergänzenden Antrag vom 4. Oktober 2021 legte der Beschwerdeführer eine neue Offerte eines anderen Geologen bei (VB 490). Die Beschwerdegeg- nerin beauftragte die SAHB, den Einbau der Vertikallift-Anlage anhand des eingereichten Dossiers erneut zu beurteilen (VB 576 S. 38). Die SAHB führte in der Folge diverse Abklärungen durch. In der fachtechnischen Be- urteilung vom 3. Mai 2022 teilte die SAHB mit, aufgrund der erheblichen Mehrkosten gegenüber den Kostengutsprachen vom 13. September 2018 und vom 25. Juni 2019 habe sie die Gesamtsituation erneut abgeklärt. Während ein Plattformtreppenlift oder ein Hängelift zwischen UG und EG nicht in Frage komme, könne als einfache und zweckmässige Lösung ein Zugang im Aussenbereich erstellt werden. In einer neben der Hausein- gangstreppe gegrabenen Nische könne eine Hebebühne installiert werden, womit der Beschwerdeführer auf das Hauseingangsniveau im EG gefahren werden könne. Die Treppe vom EG ins OG könne grundsätzlich von einem Lift erschlossen werde, wobei jedoch in die Gebäudehülle eingegriffen wer- den müsse, um die erforderlichen Masse zu erhalten. Alternativ bestünde die Möglichkeit, anstelle des Büros im EG ein Schlafzimmer für den Be- schwerdeführer einzurichten. Die erforderlichen Hilfsmittel wie Pflegebett, Patientenheber und Rollstuhl hätten darin Platz. Da das EG nur über ein relativ kleines Gäste-WC mit Lavabo und Pissoir verfüge, müsste zusätzlich im Reduit eine befahrbare Dusche erstellt werden. Dem Bericht legten sie diverse Offerten bei, gestützt auf welche sie zum Schluss kamen, dass die Erschliessung des Hauseingangs mit Anpassung des Gäste-WCs ohne Er- schliessung des OG Fr. 96'401.20 kosten würde, die Erschliessung des Hauseingangs und des OG, dafür ohne weitere Anpassung der Nasszelle, Fr. 106'360.70 (VB 576). 5.3. Mit Stellungnahme vom 19. November 2021 äusserte sich der Beschwer- deführer erstmals zum Vorschlag, das Zimmer im EG umzunutzen, und brachte diverse Argumente vor, die dagegen sprächen. Unter anderem brachte er vor, die Unterbringung des Beschwerdeführers auf einem ande- ren Stockwerk als seine Eltern sei nicht zumutbar (VB 521). RAD-Ärztin Dr. med. E., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, kam in ihrer Stel- lungnahme vom 24. November 2021 zum Schluss, aus neuropädiatrischer -8- Sicht gebe es keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer auf derselben Etage wie die Eltern schlafen müsse (VB 523). Mit Schreiben vom 9. De- zember 2021 brachte der Beschwerdeführer weitere Argumente gegen die vorgesehene Variante vor (VB 529). Die Beschwerdegegnerin legte dem RAD die Stellungnahme der Eltern vom 9. Dezember 2021, die Konsultati- onsberichte der Neuropädiatrie vom 16. Juli 2021 und vom 23. April 2021, die ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. med. F. sowie die ambulanten Berichte der Neuroorthopädie des Kantonsspitals G. vom 29. April 2022, 18. März 2022 und 10. Dezember 2021 zur Beurteilung vor. In der Stellung- nahme vom 24. Mai 2022 kam RAD-Ärztin Dr. med. E. erneut zum Schluss, medizinisch sei es möglich, dass der Beschwerdeführer nicht auf dem glei- chen Stockwerk wie seine Eltern schlafe. In den ärztlichen Stellungnahmen würden lediglich pflegerische Massnahmen in der Nacht angeführt, wobei die Eltern die Treppe vom OG ins UG problemlos bewältigen könnten (VB 586). 5.4. Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB vom 3. Mai 2022 (VB 576) die Zusprache eines Kostenbeitrages an einen Vertikallift in der Höhe von Fr. 96'401.20 in Aussicht, da die Variante der Erschliessung des Hauseingangs über eine Hebebühne sowie die Anpas- sung des Gäste-WCs im Erdgeschoss und Umnutzung des Büros im Erd- geschoss als neues Zimmer des Beschwerdeführers die günstigere Vari- ante darstelle, welche einfach und zweckmässig sei (VB 592). Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 (VB 616 S. 1 ff.) inkl. Bericht von August 2022 der Stiftung H., welche die Eltern des Beschwerdeführers bei der Pflege unterstützen (VB 616 S. 4 f.), und Stellungnahme der Fachstelle Hindernisfreies Bauen (FHB) der procap vom 25. Juli 2022 (VB 616 S. 6 ff.) legte sie dem Rechtsdienst zur Stellung- nahme vor (VB 618). In der Stellungnahme vom 29. November 2022 äus- serte sich dieser einerseits zu den Platzverhältnissen und legte dar, dass diese – obwohl sie beengt erschienen – dem Beschwerdeführer zumutbar seien und der grundrechtlich geschützte persönliche Kontakt zu den Ange- hörigen mit einer geeigneten Nutzung des Erdgeschosses erreicht werden könne. Die Übernachtung des Beschwerdeführers auf einem anderen Stockwerk als die Eltern sei ebenfalls zumutbar. Des Weiteren nahm der Rechtsdienst Stellung zu allfälligen Rückbaukosten und zu allfälligen Kos- ten infolge Teuerung (VB 638). 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung auf den Ab- klärungsbericht der SAHB vom 3. Mai 2022 (VB 576), die Stellungnahmen des RAD vom 24. November 2021 (VB 523) und vom 24. Mai 2022 -9- (VB 586) sowie auf die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. No- vember 2022 (VB 638). 6.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach- verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab- hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungs- gericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Ak- ten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 6.3. 6.3.1. Die SAHB führte Abklärungen durch und holte Offerten ein, und der Be- schwerdeführer reichte mehrere Stellungnahmen dazu ein (vgl. VB 521, 529). Dem Abklärungsbericht der SAHB vom 3. Mai 2022 (VB 576) ist nicht zu entnehmen, ob die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 19. November 2021 (VB 521) und 9. Dezember 2021 (VB 529) dem SAHB vorgelegt wurden. Eine Auseinandersetzung mit den darin vorgebrachten Argumenten, das Zimmer im EG samt anliegendem WC mit Pissoir gehöre nicht zum Wohnbereich, sondern seien Räumlichkeiten der I. GmbH, das Zimmer sowie das Gäste-WC seien zu klein und der Beschwerdeführer sei durch die Hebebühne unzumutbar der Witterung ausgesetzt, fand nicht statt. Nach Eingang des Abklärungsberichts vom 3. Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer die Argumente im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit Einwand vom 24. August 2022 erneut vor (VB 616). Dem beigelegten Bericht der FHB vom 25. Juli 2022 ist überdies zu entnehmen, dass die Erstellung der Dusche im Reduit nach den Regeln der Baukunde nicht möglich sei. Zudem müssten zusätzlich Kosten für die Teuerung, Rückbau- kosten, Mehrwertsteuer, Reserven, Kosten für eine Anpassung des Gäste- WC und Kosten für die Überwindung der Schwelle im Hauseingang berück- sichtigt werden. Die FHB machte des Weiteren ebenfalls auf das Problem, dass die Hebebühne der Witterung ausgesetzt sei, aufmerksam, sowie da- rauf, dass das Zimmer sowie das Gäste-WC zu klein und überdies Räum- lichkeiten der I. GmbH seien (VB 616 S. 6 ff.). Aus dem beigelegten Bericht - 10 - der Stiftung H. von August 2022 geht weiter hervor, dass weder das Büro noch das Gäste-WC aus pflegerischer Sicht geeignet seien, den Beschwer- deführer qualitativ angemessen zu pflegen (VB 616 S. 4 f.). 6.3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 inkl. Beilagen (Bericht der Stiftung H. von August 2022 und fachtechnische Beurteilung der FHB vom 25. Juli 2022) wurde lediglich dem Rechtsdienst zur Stellung- nahme vorgelegt. In seinem Bericht vom 29. November 2022 wies dieser darauf hin, das Erstellen einer Dusche im Reduit werde durch die J. GmbH als möglich und umsetzbar beurteilt. Zudem hielt er mit Hinweis auf den Abklärungsbericht der SAHB vom 3. Mai 2022 fest, das Gäste-WC im Ein- gangsbereich könne so belassen werden, da die Körperpflege des Be- schwerdeführers mit Hilfe eines Dusch- und Toilettenrollstuhls in seinem Schlafzimmer durchgeführt werden könne, zumal dieser Windeln trage (VB 638 S. 2 f.). Die vom SAHB vorgeschlagene Variante beinhaltet jedoch – entgegen den Ausführungen des Rechtsdienstes – die Anpassung des Gäste-WC und sieht damit dessen Benutzung vor. Die befahrbare Dusche im Reduit sei zusätzlich zum Gäste-WC zu errichten (vgl. VB 576). Zu die- sem Widerspruch äusserte sich der Rechtsdienst nicht. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend Pflege sowie Anpassung des Gäste-WCs fand damit nicht statt, zumal Pflege nicht nur das Duschen und das Wechseln der Windeln beinhaltet und das vorgesehene Schlafzimmer nur über 10 m2 verfügt, wobei der Duschstuhl in der Illustration der SAHB nicht berücksichtigt wurde (VB 576 S. 33). Ob die Körperpflege im Schlafzimmer durchführbar ist, ist im Übri- gen nicht vom Rechtsdienst, sondern aus medizinischer Sicht zu beurtei- len. 6.3.3. Betreffend Grösse des für den Beschwerdeführer vom SAHB vorgesehe- nen Schlafzimmers ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss Bericht des Kantonsspitals G. vom 9. Dezember 2022 eine opera- tive Hüftrekonstruktion bevorstehe. Dr. med. K., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, machte diesbezüglich darauf aufmerksam, dass aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers, der Benötigung eines Pflegebettes, ei- nes Patientenhebers und Zusatzstellflächen für den Rollstuhl sowie zusätz- liche Massnahmen genügend Platz in einem Zimmer notwendig sei. Sie erachtete ein 10 m2 grosses Zimmer als zu klein für alle notwendigen Ge- genstände (VB 643). Dem mit Beschwerde eingereichten Bericht vom 18. Dezember 2022 der involvierten Spitex ist ebenfalls zu entnehmen, dass das Zimmer zu klein sei. Die Grösse von 10 m2 sichere die Unterbrin- gung für medizinische Gerätschaften, welche bei einer akuten sowie bei potenziell chronisch weiterer Verschlechterung des Allgemeinzustandes wichtig werden würden, nicht zu. Die Spitex machte überdies auf die be- treffend stationäre Pflegeeinrichtung geltende Mindestgrösse von 16 m2 - 11 - pro Bewohner aufmerksam (Beschwerdebeilage [BB] 8). Ob die Grösse des Zimmers zur Pflege ausreicht und dem Beschwerdeführer zumutbar ist, wurde ebenfalls nur durch den Rechtsdienst beurteilt (VB 638 S. 2). Eine Beurteilung durch eine Fachperson, insb. unter Berücksichtigung der Ausführungen der Spitex, von Dr. med. K. und der Stiftung H., fand nicht statt. 6.3.4. Eine Auseinandersetzung mit dem Argument des Beschwerdeführers, durch die Hebebühne sei er der Witterung ausgesetzt, fehlt gänzlich. Auf- grund der Anfälligkeit des Beschwerdeführers, an Infektionen zu erkranken (vgl. VB 529, 569 S. 6, 12, 15, 22, 26 etc.), hätte die Zumutbarkeit aus me- dizinischer Sicht beurteilt werden müssen. Zu den Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach es nicht zumutbar sei, mit dem nassen Rollstuhl durch das Wohnzimmer zu fahren, und dass die Spitex Schnee schaufeln müsste (VB 529 S. 1; 616 S. 7; Beschwerde S. 14 f.), äusserte sich der Rechtsdienst nicht und die Beschwerdegegnerin nahm diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vor, was insbesondere aufgrund der häufigen Be- treuung durch die Spitex (VB 624, 621 S. 3) unabdingbar gewesen wäre. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 24. August 2022 geltend gemachten zusätzlichen Kosten wies der Rechtsdienst in seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 lediglich darauf hin, dass ein all- fälliges Kostengesuch infolge Teuerung zu gegebener Zeit geprüft werde. Zu den zusätzlichen Kosten aufgrund fehlender Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, Reserven sowie Überwindung der Schwelle im Hausein- gang äusserte er sich hingegen nicht (VB 616 S. 8 f.). In Bezug auf das Argument, das geplante Schlafzimmer sowie das WC seien Räumlichkei- ten der I. GmbH, wies der Rechtsdienst darauf hin, es sei fraglich, wie oft das Gäste-WC tatsächlich von Kunden genutzt werde. Gemäss Bericht der Stiftung H. von August 2022 sei davon auszugehen, dass der Vater über- wiegend im Aussendienst arbeite (VB 638 S. 2). Dies ist nicht nachvollzieh- bar, zumal der Rechtsdienst diese Annahme ausschliesslich auf den Ne- bensatz "[…] sofern er zu Hause im Home-Office arbeitet […]" stützte. Dies- bezüglich wären weitere Abklärungen notwendig gewesen. Die I. GmbH ist eine juristische Person und stellt damit eine Drittperson dar, welche die Ein- schränkung in Bezug auf ihre Räumlichkeiten nicht mit Hinweis darauf, dass die Angehörigen gehalten seien, sich im Rahmen des Zumutbaren einzurichten, dulden muss. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die von der SAHB vorgeschlagene Variante für den Beschwerdeführer und seine An- gehörigen zumutbar ist, sind überdies die Argumente, das Reduit diene als Vorratskammer für das Essen (Beschwerde S. 12), der Beschwerdeführer werde durch eine Verlegung seines Zimmers ins EG daran gehindert, mit seinem Bruder zu interagieren (VB 521 S. 2), die Mutter des Beschwerde- führers müsse, um die Wäsche zu machen, mit ihm nach draussen über die Hebebühne in den Keller gehen (Beschwerde S. 15), zu berücksichti- - 12 - gen. Eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar- keit der von der SAHB vorgeschlagenen Variante sowie eine Abwägung sämtlicher Faktoren fand nicht statt. 6.3.5. Betreffend die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, auf ei- nem anderen Stockwerk als seine Eltern zu schlafen, hielt der Rechtsdienst in seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 fest, die Mutter könne mit Hilfe eines Babyphones erkennen, ob sich die Atmung des Beschwer- deführers ändere. Auch Prof. Dr. med. F., Facharzt für Kinder- und Jugend- medizin, sehe nicht vor, dass die Eltern im Zimmer des Beschwerdeführers oder in der Nähe schlafen müssten (VB 638 S. 3). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich Prof. Dr. med. F. lediglich betreffend gastroösopha- geale Refluxerkrankung zur Zumutbarkeit dieser Lösung äusserte, nicht aber betreffend Epilepsie (VB 561 S. 3). Der Rechtsdienst verwies überdies auf die Stellungnahmen des RAD. Dieser beurteilte aus medizinischer Sicht, ob es notwendig sei, dass der Beschwerdeführer auf derselben Etage wie die Eltern schlafe. Gemäss Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E. vom 24. November 2021 gebe es aus neuropädiatrischer Sicht keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer auf derselben Etage wie die Eltern schlafen müsse. Es fänden sich nur selten generalisierte tonische Anfälle, die bei einer Dauer von über 5 Minuten einer medikamentösen In- tervention bedürften. Der Beschwerdeführer schlafe alleine in seinem Zim- mer und könne von den Eltern sogar kameraüberwacht werden. Für eine medikamentöse Intervention stehe ein Zeitfenster von 5 Minuten zur Verfü- gung, in welchem die Eltern problemlos die Treppe bewältigen könnten (VB 523). Aus dem ambulanten neuropädiatrischen Bericht des Kan- tonsspitals G. vom 16. Juli 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ungefähr einmal pro Monat einen generalisierten Anfall erleide (VB 530 S. 3). Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 vor, das Kamerasystem sowie das Babyphone funktionierten nicht, da sie sich zu spät oder zu oft einschalteten. Die Mutter müsse zudem bei ihm im Zimmer schlafen, wenn er krank sei, was aufgrund seines schwa- chen Immunsystems oft vorkomme (VB 529). Trotz Vorlegen der Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 an den RAD äus- serte sich die RAD-Ärztin Dr. med. E. in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2022 diesbezüglich nicht. Die ärztlichen Unterlagen betreffend Infekte (VB 569 S. 6, 12, 15, 22, 26) wurden dem RAD nicht vorgelegt (vgl. VB 522; 585). Gemäss neustem Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädi- gung vom 29. August 2022 berichte die Mutter ebenfalls von ein bis zwei tonisch-klonischen Anfällen pro Monat, welche unerwartet auftreten wür- den (VB 620 S. 1). Wie bereits im Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2020 (VB 403 S. 8) merkte die Abklärungsperson an, aufgrund der Epilepsie müsse der Beschwerdeführer permanent beaufsichtigt werden, weshalb die Voraussetzungen für eine persönliche Überwachung erfüllt seien - 13 - (VB 620 S. 10). Ob die unerwartet auftretenden Anfälle mithilfe eines Ba- byphones erkennbar sind, geht aus den Unterlagen nicht hervor; die häu- fige Erkrankung an Infekten wurde sodann gar nicht thematisiert (vgl. VB 529, 569 S. 6, 12, 15, 22, 26 etc.). Unter Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen ist der Schluss von Dr. med. E., aus medizinischer Sicht sei es zumutbar, dass der Beschwerdeführer auf einem anderen Stockwerk als seine Eltern schlafe, nicht nachvollziehbar begründet. Aus dem der Be- schwerde beigelegten Bericht der involvierten Spitex vom 18. Dezember 2022 geht überdies hervor, dass die aktuelle Sicherheit des Beschwerde- führers mit räumlicher Nähe auf einer gleichen Etage zum elterlichen Schlafzimmer am besten gewährleistet sei, da damit eine schnelle Reaktion auf gesundheitliche Veränderungen erfolgen könne, weshalb sich die Spi- tex gegen ein Versorgungs- und Schlafzimmer fernab des elterlichen Schlafzimmers über eine Etage entfernt aussprach (BB 8). Ob es dem Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung der epileptischen Anfälle, der häu- figen Infektionen sowie der ungewissen zukünftigen Situation möglich ist, auf einem anderen Stockwerk als die Eltern zu übernachten, wurde damit nicht abschliessend abgeklärt und ist umstritten. 6.3.6. Der Beschwerdeführer machte im Einwand vom 24. August 2022 geltend, beim Einbau einer Hebebühne – im Gegensatz zu einem Vertikallift – seien auch die Kosten für einen Rückbau einzuberechnen für den Fall, dass er ausziehe oder das Haus verkauft werde. In diesem Falle müsse der Abbau der Hebebühne mit Wiederinstandstellung des Gartens/Mauer und des Re- duits erfolgen, womit die vorgeschlagene Variante deutlich teurer sei als der Einbau eines Vertikallifts (VB 616 S. 2). Gemäss Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. November 2022 könnten bei Eigenheimen Kosten für Rückbauten nicht übernommen werden. Erfordere die Abgabe eines Hilfsmittels besondere Installationen, die den Zustand der Wohnung verän- derten, so gingen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu Lasten der versicherten Person. Lediglich die Kosten für den Rückbau der Hebebühne werde durch die IV-Stelle finanziert (VB 638 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung sodann fest, bei "Treppenliften, Deckenliften und Hebebühnen könn[t]en die Kosten für die Wiederinstandstellung durch die Invalidenversicherung finanziert werden" (VB 639 S. 3). In der Kostenaufstellung der SAHB wurden weder Kosten für Rückbauten noch für Wiederinstandstellungen berücksichtigt (vgl. VB 576 S. 6 f., 26). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi- cherung (KHMI) vorsieht, dass Rückbauten grundsätzlich nicht zu Lasten der IV gehen, ausser wenn die Gefahr besteht, dass ein Vermieter nicht in einen invaliditätsbedingt notwendigen Umbau einwilligt. Bei Eigenheimen sind Rückbauten zu Lasten der IV jedoch ausgeschlossen (Rz. 1043). Ver- wiesen wird auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - 14 - (EVG) vom 3. Februar 1986. Darin beurteilte dieses die durch einen Woh- nungswechsel bedingte Entfernung von Hilfsmitteln bzw. das Rückgängig- machen von baulichen Massnahmen, was unter keine der in der HVI-Liste aufgezählten Kategorien subsumiert werden könne. Bei der Installation von Hilfsmitteln und invaliditätsbedingten baulichen Anpassungsarbeiten in ei- ner Wohnung einerseits und der späteren Entfernung der Hilfsmittel und der Wiederherstellung des früheren baulichen Zustandes andererseits handle es sich nicht um eine Gesamtleistung. Erfolge die spätere Entfer- nung von Hilfsmitteln und das Rückgängigmachen baulicher Veränderun- gen im Hinblick auf einen durch berufliche, familiäre oder persönliche Gründe motivierten Wohnungswechsel, erfolge er damit durch einen Um- stand, der nicht unmittelbar oder direkt durch die Invalidität bedingt sei (ZAK 1986, S. 336 ff.; vgl. Urteil des EVG I 788/03 vom 16. Dezember 2004 E. 3 f.; MATTHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Schriften zum Sozialversicherungs- recht Zürich 2016, S. 134; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invali- denversicherung, Bern 2011, S. 203). Die vom Beschwerdeführer vorge- brachte Erwägung 2.c.aa des Urteils des EVG I 389/99 vom 15. Dezember 2000 betrifft demgegenüber die Kosten für die erforderliche Beseitigung der vorhandenen baulichen Hindernisse für einen Treppen-Geländerlift sowie die notwendigen baulichen Anpassungen und nicht die Rückbaute des Ge- länderlifts oder die Wiederherstellung der baulichen Situation (vgl. Be- schwerde S. 14). Die Rückbaukosten für die Hebebühne und den Treppen- lift sind im vorliegenden Fall entgegen der Ausführungen des Beschwerde- führers nicht behinderungsbedingt (Beschwerde S. 13), da der Rückbau an sich berufliche, familiäre oder persönliche Gründe hat und nicht invaliditäts- bedingte, womit die Nichtübernahme der Kosten des Rückbaus gesetzes- konform ist. 6.4. Aufgrund der im Abklärungsbericht der SAHB vom 3. Mai 2022 nicht be- rücksichtigten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3.1.) sowie der Tatsache, dass der Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 inkl. Beilagen (Bericht der Stiftung H. von August 2022 und fachtechnische Beurteilung der FHB vom 25. Juli 2022) dem SAHB nicht zur Stellung- nahme vorgelegt wurde, kann darauf nicht ohne weitere Auseinanderset- zung mit den vorgebrachten Argumenten durch eine Fachperson abgestellt werden. Wie aufgezeigt reicht die Stellungnahme des Rechtsdienstes dies- bezüglich nicht aus. Zudem hat dieser es unterlassen, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auch die Stel- lungnahmen des RAD, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, auf ei- nem anderen Stockwerk als seine Eltern zu schlafen, sind nicht beweiskräf- tig, zumal sie nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben wurden und insb. in Bezug auf die Epilepsie nicht umfassend sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Aus medizinischer Sicht muss ei- nerseits beurteilt werden, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, auf - 15 - einem anderen Stockwerk als seine Eltern zu schlafen; andererseits muss beurteilt werden, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, durch die Be- nutzung der Hebebühne der (allfälligen) Witterung ausgesetzt zu sein. Aus fachtechnischer Sicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Benut- zung der Hebebühne tatsächlich der Witterung ausgesetzt wäre und ob der Umbau des Reduits und des Gäste-WC umsetzbar ist. Weitere Abklärun- gen sind zudem notwendig betreffend Grösse des Schlafzimmers, Durch- führung der Pflege sowie in Bezug auf die I. GmbH, deren Tätigkeit und Nutzung der in Frage stehenden Räumlichkeiten. Zusammenfassend er- weisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Lichte der Unter- suchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. November 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. No- vember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. - 16 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang