4.3. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit seit April 2017 lässt sich demzufolge gestützt auf das medexperts-Gutachten vom 15. November 2022 nicht zuverlässig beurteilen. Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich daher unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.