Den Akten sind demgegenüber Hinweise auf eine bereits vor Dezember 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (vgl. etwa VB 341 S. 65). Nicht weiter begründet und damit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist zudem, weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis 28. September 2022 nicht möglich war (vgl. VB 341 S. 21, 55 f.).