2018 entstanden wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in der angestammten Tätigkeit) ist für das gesamte Wartejahr, somit ab April 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), abzuklären. Angaben zur Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) liegen jedoch erst für die Zeit ab dem 22. Dezember 2017 vor (22. Dezember 2017 – 11. Januar 2018: 100 % arbeitsunfähig infolge eines Klinikaufenthaltes [VB 341 S. 55 f.]; ab 12. Januar 2018: 20–50% arbeitsunfähig [VB 341 S. 21]). Den Akten sind demgegenüber Hinweise auf eine bereits vor Dezember 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (vgl. etwa VB 341 S. 65).