Für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis 28. September 2022 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) sei eine Beurteilung nicht möglich. Seit dem 29. September 2022 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit, die gleichzeitig auch angepasst sei (VB 341 S. 21, 56).