4.2. In retrospektiver Hinsicht gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zunächst ab dem 12. Januar 2018 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, was sich dann im Verlauf bis zum 8. bzw. 9. Dezember 2019 allmählich auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gesteigert habe. Ab dem 10. Dezember 2019 habe sich die Arbeitsfähigkeit wieder allmählich verschlechtert, bis sie am 11. Oktober 2020 noch 50 % betragen habe. Für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis 28. September 2022 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) sei eine Beurteilung nicht möglich.