Vor diesem Hintergrund stimmt das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mit dem durch die Gutachter definierten Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit überein, wovon im Übrigen auch die RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 ausgegangen ist (VB 349 S. 3). Deshalb ist die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar.