Dem psychiatrischen Teilgutachten ist sodann zu entnehmen, dass keine Tätigkeiten mehr durchgeführt werden sollten, bei welchen ein einziger Fehler dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer sich selbst oder Dritte gefährden könnte (VB 341 S. 55). Vor diesem Hintergrund stimmt das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mit dem durch die Gutachter definierten Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit überein, wovon im Übrigen auch die RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 ausgegangen ist (VB 349 S. 3).