Die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich danach über die letzten 10 Jahre verschlechtert (VB 341 S. 6). Nach dem von den medexperts-Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer aktuell nur noch kognitiv einfache Tätigkeiten mit nur sehr geringen Anforderungen an die Lern- und Gedächtnisfähigkeiten und die komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen zumutbar (vgl. E. 2.). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist sodann zu entnehmen, dass keine Tätigkeiten mehr durchgeführt werden sollten, bei welchen ein einziger Fehler dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer sich selbst oder Dritte gefährden könnte (VB 341 S. 55).