derungen an das Auffassungsvermögen als "mittel" (VB 204.1 S. 4). Gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten sei im Dezember 2012 – somit kurz nach Abschluss der Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA (vgl. VB 175 S. 1) – eine leichte verbale Auffassungs- und Abrufstörung bei ansonsten unauffälligem kognitiven Leistungsprofil festgestellt worden (VB 341 S. 2, 6). Die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich danach über die letzten 10 Jahre verschlechtert (VB 341 S. 6).