4. 4.1. Gemäss dem medexperts-Gutachten vom 15. November 2022 ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Mechanikpraktiker zu 100 % arbeitsfähig (VB 341 S. 20). Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bis am 19. April 2017 als Mechanikpraktiker bzw. "Maschinen-Operateur" tätig war (VB 204.1 S. 2 f.). Diese Tätigkeit beinhaltete die Mehrmaschinenbedienung im Drei- und Vier-Schichtbetrieb, das Rüsten der Maschinen und die Überwachung der Produktion, die Sicherstellung der Produktequalität sowie die Durchführung von Prozesskorrekturen. Die Tätigkeit wurde überwiegend stehend und gehend ausgeübt.