Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der psychiatrische Befund führend. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe hingegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die besonders hohe Anforderungen an die Kraft und Funktion der Wirbelsäule stellten. Gesamthaft könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Mechapraktiker" überwiegend wahrscheinlich als angepasst beurteilt werden.