2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 13. März 2023 (VB 346) auf das Gutachten der medexperts vom 15. November 2022, welches eine orthopädische, eine neuropsychologische, eine psychiatrische sowie eine allgemeininternistische Beurteilung umfasst. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 341 S. 19):