Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Nach erfolgreich absolvierter, von der Beschwerdegegnerin finanzierter Umschulung zum Mechanikpraktiker EBA schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. September 2012 ab. Als Mechanikpraktiker arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt bis am 19. April 2017.