Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über einen allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Juni 2022 gemeldeten Handgelenksbeschwerden rechts zu verfügen. -8-