Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen sodann auch nicht eingestellt, sondern der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni (Unfalldatum) bis zum 27. Juli 2022 befristete (Taggeld- und Heilbehandlungs-)Leistungen bezüglich der rechtsseitigen Mittelfingerverletzung zugesprochen. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen), was die Beschwerdegegnerin gemäss vorangehenden Ausführungen nicht getan hat.