Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend die Verletzung am rechten Mittelfinger erst im Einspracheentscheid vom 13. März 2023 anerkannt und mit diesem gleichzeitig einen Anspruch auf Leistungen betreffend das rechte Handgelenk verneint. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus diesen beweisrechtlichen Regelungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen sodann auch nicht eingestellt, sondern der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. Juni (Unfalldatum) bis zum 27. Juli 2022 befristete (Taggeld- und Heilbehandlungs-)Leistungen bezüglich der rechtsseitigen Mittelfingerverletzung zugesprochen.