Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 12) gilt die Beweislastverteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4 in SZS 2017 S. 659). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend die Verletzung am rechten Mittelfinger erst im Einspracheentscheid vom 13. März 2023 anerkannt und mit diesem gleichzeitig einen Anspruch auf Leistungen betreffend das rechte Handgelenk verneint.