Mit dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 10. April 2023 (vgl. E. 4.2. hiervor) liegt eine betreffend die Handgelenksbeschwerden rechts den Aktenbeurteilungen von Dr. med. univ. B._____ widersprechende fachärztliche Beurteilung vor. Im Wesentlichen sind aber vor allem die Aktenbeurteilungen von Dr. med. univ. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) hinsichtlich einer allfälligen Unfallkausalität der Handgelenksbeschwerden rechts in keiner Weise begründet und erweisen sich damit als nicht nachvollziehbar (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Daran vermag auch die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB J12 S. 5;