Das Handgelenk sei also nach dem Eingriff im Jahre 2006 für schwere Belastungen tauglich gewesen und die Beschwerdeführerin sei beschwerdefrei gewesen. Da im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall nicht nur Beschwerden aufgetreten seien, sondern sich der Zustand des Handgelenkes grundlegend verändert habe – die zuvor voll arbeitsfähige Beschwerdeführerin sei 100 % arbeitsunfähig geworden - und da nach dem Unfall eine Diskusläsion vorhanden gewesen sei, sei der "post-hoc-propter-hoc"-Einwand in diesem Fall absurd (BB 17 S. 2). Die Aussage, dass kein TFCC-Riss vorhanden gewesen sei, da die MRI- Abklärung im Juni 2022 keinen solchen gezeigt habe, sei unhaltbar.