4.2. Dr. med. E._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 10. April 2023 zur Begründung von Dr. med. univ. B._____, eine richtunggebende Verschlimmerung des rechten Handgelenks habe sich durch den Eingriff im Jahre 2006 ergeben, aus, diese schwer verständliche Aussage werde nicht begründet. Die Beschwerdeführerin sei von H bis I Offizierin in der regionalen Feuerwehr und J zudem Mitglied der Berufsfeuerwehr gewesen, und sie sei K in die Polizeischule eingetreten. Bis zum Unfall vom 15. Juni 2022 sei sie voll einsatzfähig gewesen. Das Handgelenk sei also nach dem Eingriff im Jahre 2006 für schwere Belastungen tauglich gewesen und die Beschwerdeführerin sei beschwerdefrei gewesen.