2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 13.03.2023 sei betreffend Leistungseinstellung per 27.07.2022 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auch für die Handverletzung als Folge des Unfalles vom 15.06.2022 zu erbringen. 3. Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten zur Frage der unfallkausalen Beschwerden einzuholen.