Mit Verfügung vom 26. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten Beschwerden am rechten Mittelfinger und am rechten Handgelenk, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 insofern teilweise gut, als dass sie das Vorliegen eines Unfallereignisses und ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Beschwerden am rechten Mittelfinger für die Zeit bis zum 27. Juli 2022 anerkannte.