7. Angesichts der im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. September 2021 (vgl. VB 17 S. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) bestandenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende -9-