Was die darin aufgrund der diagnostizierten Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit anbelangt, ist allerdings festzuhalten, dass Z-codierte Diagnosen rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Daher ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in der angestammten Tätigkeit seit 1. Februar 2021 auszugehen.