6.4. Die Gutachter setzten sich ferner eingehend mit den rechtserheblichen Indikatoren zur Beurteilung der Frage auseinander, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 418). Insbesondere äusserten sie sich zur Konsistenz der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin setzte sich der psychiatrische Gutachter ausführlich mit allfälligen Inkonsistenzen auseinander und wertete eine mögliche Tendenz zur Aggravation explizit als Folge der histrionischen Persönlichkeitszüge (VB 65.4 S. 22). Diese Einschätzungen überzeugen ohne Weiteres.