Erst ab dem 1. Februar 2021 erachteten sie einzig die psychiatrische Diagnose als ausschlaggebend für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (VB 65.1 S. 23 f.). Der von den Gutachtern beschriebene Verlauf der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik D. (in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 19. November bis zum 17. Dezember 2020 zur Rehabilitation aufgehalten -8-