Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 f.) ist nicht erkennbar, inwiefern diese Aussage Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen vermöchte. Im Gutachten wurde an derselben Stelle auf die Schmerztherapie mit bloss leichter Linderung der Beschwerden sowie die "nutzlos[e]" stationäre Rehabilitation hingewiesen (VB 65.1 S. 11 f.), weshalb die Beurteilung der Prognose als ungünstig nachvollziehbar ist.