2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des MGSG-Gutachtens vom 22. Juni 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 65.1 S. 5 f.; 65.2 S. 3 f.; 65.3 S. 2 f.; 65.4 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuch- -7- tend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.