trag betreffend einen vorgesehenen Sachverständigen stellt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin erst nach erfolgter Begutachtung durch Dr. med. C. (die Exploration erfolgte am 8. Juni 2022, vgl. VB 65.1 S. 2) am 13. Juni 2022 ein Ausstandsgesuch gestellt (VB 60), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin sich betreffend das Ausstandsgesuch erst in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.) geäussert hat.